1. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht: Motive für die Spezialisierung?

wortstark: Herr Professor Lutz – Sie sind Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Honorarprofessor für Buchwissenschaft an der Universität Erlangen- Nürnberg: Wie kamen Sie auf Ihre Spezialisierung? Gab es ein Schlüsselerlebnis?

Prof. Peter Lutz: Das Verlags- und Medienwesen ist für mich deswegen so faszinierend, weil hier so viele unterschiedliche Menschen eine Rolle spielen: Da ist das Großunternehmen genauso wie der Freelancer mein Ansprechpartner; der sendungsbewusste Verleger oder Buchhändler, der die Menschheit vorwärtsbringen will genauso wie der akribische Zahlenrechner und Controller. Und ich habe dabei häufig mit schönen Dingen zu tun: Mit Büchern.

wortstark: Wieso nur „häufig“… ich dachte, bei Ihnen geht´s immer um Bücher?

Prof. Peter Lutz: Ja, aber die Streitigkeiten gehen dann oft über weniger schöne Dinge, zum Beispiel Klärung der Frage, ob ein Buch indiziert werden muss als jugendgefährdende Schrift. Oder Fachbücher wie Baurechtskommentare auf Plagiate hin durchzulesen, das macht mir nun auch nicht so viel Spaß.

wortstark: Verstehe. Gehen wir zur nächsten Frage: Landläufig bekannt ist ja, dass das Urheberrecht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes entsteht und demjenigen auch nicht genommen werden kann – ist das soweit richtig?

Prof. Peter Lutz: Ja, das ist richtig.

2. Was nützt das Urheberrecht, wenn andere die Verwertungsrechte ausschlachten?

wortstark: So, danach geht es aber los: Jeder, der sich mit anderen zusammensetzt, um das Buch gemeinsam mit ihnen auf den Markt zu bringen, erlebt sofort den Griff nach den Verwertungsrechten. Das tun sogar Verlage, die im Auftrag und auf eigene Kosten des Autors drucken (Zuschussverlage, Book-on-Demand-Verlage). Was nützt einem nun aber das Urheberrecht, wenn andere anschließend das eigene Werk in jeder Form ausschlachten und auf eigene Faust zu Geld machen können?

Prof. Peter Lutz: Erst mal muss man juristisch unterscheiden zwischen Verwertungsrechten und Nutzungsrechten. Die Verwertungsrechte gehen recht weit, die Nutzungsrechte sind nur ein Ausschnitt davon und umfassen nur den Teil, den ein Verlag braucht, um den von Ihnen als Autorin verfassten Inhalt beispielsweise als Hardcover oder Taschenbuch verbreiten zu dürfen. Hierzu gehört das Vervielfältigungsrecht durch Einspeichern in den Arbeitsspeicher, kopieren, drucken. Die Nutzungsrechte dienen dazu, das wirtschaftliche Interesse des Autors an seiner Werksauswertung sicherstellen. Der Bundesgerichtshof BGH hat in mehreren Urteilen betont, der Urheber muss an den Früchten seines Schaffens beteiligt werden.

wortstark: Ja eben! (lacht)

3. Wie werden Honorare für BuchautorInnen festgelegt?

Prof. Peter Lutz: Und Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes sagt, dass der Urheber angemessen an dem Erlös zu beteiligen ist. Was im Einzelnen angemessen ist, ist nicht näher definiert. Bei Rundfunk, Fernsehen, Zeitschriften, Zeitungen gibt es Tarifverträge, aber in weiten Teilen gibt es das nicht. Es gibt aber auch gemeinsame Vergütungsregeln als eine Art Tarifverträge, die Verwertergruppen oder einzelne Verwerter mit Urheberverbänden abschließen könnten. Es gibt allerdings bislang nur eine gemeinsame Vergütungsregel, nämlich für die deutschsprachige belletristische Literatur.

wortstark: Aha? Könnten Sie da konkreter werden: Was wäre ein Honorar-Eckdatum für deutschsprachige Bücher?

Prof. Peter Lutz: Ein Eckdatum wäre: Für Hardcover Literatur gibt es in der Regel zehn Prozent des mehrwertsteuerbereinigten Ladenverkaufspreises als Autorenhonorar für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar. Mindestens aber acht Prozent, und das nur, wenn eine besondere Situation vorliegt.

wortstark: Hard- und Softcover ist ja nur die äußere Verpackung vom Buch…?

Prof. Peter Lutz: Ja, aber das sind eigene Nutzungsarten, Hardcover, Softcover, Taschenbuch. Bei Taschenbüchern sind fünf Prozent Autorenhonorar üblich bei einer Auflage bis 20.000 Stück.

wortstark: Dann geht´s aber doch deutlich unter acht Prozent?

Prof. Peter Lutz: Ja, beim Taschenbuch schon, da kalkuliert ja auch der Verleger anders, damit diese günstigen Preise herauskommen können. Und gleichzeitig sind die Auflagen im Hardcover niedriger.

wortstark: Trotzdem bekommt der Autor mehr, das wäre doch unlogisch?

Prof. Peter Lutz: Ja, aber da sind die Margen eben auch insgesamt höher. Von Taschenbüchern werden zwar mehr verkauft durch den niedrigeren Preis, aber es gibt auch weniger Gewinn für alle Beteiligten. Wenn das Buch als Hardcover über den Ladentisch geht, verdient der Autor an jedem Exemplar deutlich mehr, aber dann werden eben weniger davon verkauft.

wortstark: Das gleicht sich dann wieder aus…

Prof. Peter Lutz: Genau. Und die dritte Honorarermittlungsmethode ist die „redliche Branchenübung“. Darüber streiten gerade die Übersetzer mit den Verlegern, was die redliche Branchenübung ist. Es soll aber der Urheber angemessen beteiligt werden. Die umfassenden Rechtseinräumungsklauseln sollen dem Urheber verdeutlichen, was er für Rechte hat. Früher hieß es einfach „sämtliche Rechte werden übertragen“, und der unkundige Autor weiß gar nicht, was er damit alles weggibt. Die bei uns herrschende sogenannte Zweckübertragungslehre legt dem Nutzer auf, genau zu sagen, welche Rechte er haben will.

Gut, jetzt sagen Sie, was nutzt das alles dem Urheber, wenn seine ganzen Rechte weggibt? Er gibt sie ja weg mit dem Zweck, dass der Verleger die entsprechenden Verwertungen betreibt und aus der Verwertung die angemessene Vergütung an den Urheber bezahlt. Sie fragen zu Recht, warum speziell Zuschussverlage (Book-on-Demand-Verlage) die ganzen Rechte haben wollen, wenn sie keine Verwertungsleistungen erbringen? Ich denke, sie wollen sie haben, weil es ja sein könnte, dass in einem der Bücher ein versteckter Bestseller drin ist und deswegen machen sie das rein vorsorglich.

4. Welche Fristen gelten für die Verwertung?

wortstark: Nur aus Vorsorge sind also dann meine ganzen Rechte auf einmal weg…? (seufzt)

Prof. Peter Lutz: Moment, das Gesetz stellt aber den Urheber nicht gänzlich schutzlos. Es gibt auch für solche Fälle einen Notfallanker, § 41 UrhG, der sagt: Wenn der Verwerter ein Werk nicht angemessen auswertet, dann kann der Urheber eine angemessene Frist zur Auswertung des Rechts setzen und übt der Nutzer das Recht innerhalb der Frist nicht zureichend aus, kann der Urheber das Recht zurückrufen. Das geht frühestens zwei Jahre nach Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes und diese Frist kann auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Das heißt also, auch der Zuschuss- oder Book-on-Demand-Verlag kann nicht immer und ewig über diese Rechte verfügen; der Autor kann sich seine Rechte wieder zurückholen.

wortstark: Wie ist das überhaupt bei befristeten Verträgen? Fallen die Rechte automatisch wieder an den Autor zurück?

Prof. Peter Lutz: Ja, die fallen automatisch mit Fristablauf zurück.

wortstark: Und die Pflichten zur Vervielfältigung also auch? Das heißt, die vervielfältigen und liefern mein Buch dann auch nicht mehr, wenn es bei Amazon oder über einen anderen Weg bestellt wird?

Prof. Peter Lutz: Ja, die dürfen ja gar nicht mehr, weil das Vervielfältigungsrecht zurückfällt und sind auch nicht mehr zur Vervielfältigung und Verbreitung berechtigt oder gar verpflichtet gegenüber dem Autor.

wortstark: Kann man das zu dem Zeitpunkt verlängern, wenn man will?

Prof. Peter Lutz: Selbstverständlich, das kann man verhandeln. Im heutigen Verlagswesen ist es durchaus üblich, dass Lizenzverträge zeitlich befristet geschlossen werden, aber es steht nichts dagegen, sie nach Ablauf der Frist zu verlängern, so wie Sie das zum Beispiel bei einem Mietvertrag oder Darlehensvertrag auch machen können.

5. Was gilt für Zustimmung und Mitverdienst bei „großen“ und „kleinen“ Rechten?

wortstark: Zur nächsten Frage: Wenn ich meine Rechte also abgetreten habe, werde ich dann als Autorin wenigstens noch gefragt, bevor mein Stoff meinetwegen mit Unterlizenzen im Ausland oder als Film weiterverarbeitet wird oder bekomme ich aus solchen „Verarbeitungen“ etwas vom Kuchen ab?

Prof. Peter Lutz: Rechtlich ist es so, dass der Nutzer bei jeder Weiterübertragung von Rechten die Zustimmung des Autors braucht. Wenn die Verträge vernünftig gestaltet sind, ist aber diese Zustimmung schon enthalten.

wortstark: Genau! Das ist doch die perfekte Vergewaltigung, im übertragenen Sinne: Der Autor, der einmal so ein Papier unterschreibt, der ist doch verloren!

Prof. Peter Lutz: Der hat damit seine Rechte drangegeben, ja. Man kann aber bei den großen Rechten, wie zum Beispiel dem Verfilmungsrecht, regeln, dass deren Verwertung der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung bedarf. Bei kleinen Rechten  wie Abdruck in der Schülerzeitung ist es verwaltungstechnisch und organisatorisch nicht machbar, jedes Mal vorher den Autor zu fragen. Deswegen sollte man dort unterscheiden. Soviel zu Punkt 1, dem Mitreden. Punkt 2 ist das Mitverdienen. Der Verleger schließt einen Verfilmungsvertrag und kassiert meinetwegen eine Optionsgebühr von 10.000 Euro. Verbleiben ihm die alleine? Nein. Anspruch auf angemessene Vergütung heißt, dass die Einnahmen zwischen Autor und Verleger geteilt werden. Üblich sind Verteilungsschlüssel zwischen vierzig und sechzig Prozent zugunsten des Autors. Der Verleger muss in seinen halbjährlichen oder jährlichen Abrechnungen darauf hinweisen, dass er eine Einnahme hatte aus diesen und jenen Verwertungen.

wortstark: Das bekomme ich doch vielleicht gar nicht mit? Ich habe doch, wenn es nach den gängigen Verträgen geht, im Vorhinein unterschrieben, dass er machen kann was er will?

Prof. Peter Lutz: Gut, wenn Sie es natürlich nicht erfahren, dann könnten Sie natürlich Ihr Recht auch nicht geltend machen, das ist richtig und dann gibt es ein großes Problem. Aber man sollte jetzt auch daran glauben, dass sich der andere rechtmäßig verhält. Und wenn er nicht ordnungsgemäß abrechnet, ist das ganz schnell eine strafbare Handlung. Hier erlebe ich immer wieder, dass Autoren ein großes Misstrauen haben und befürchten, dass sie der Verlag von vorneherein betrügen will. Wenn Sie das annehmen, dürfen sie am besten mit diesem Partner erst gar keinen Vertrag abschließen. Ein gewisses Vertrauen in dessen Redlichkeit ist eine Grundvoraussetzung. Wir gehen also vom rechtmäßigen Verhalten des Verlegers aus.

6. Wenn aus Multimedia-Rechten ein App entsteht…

wortstark: Okay. Lassen Sie uns mal weiterschauen. Wir hatten gerade die Verfilmung. Wie ist es mit anderen Verwertungsformen? Wie wird der Autor an diesen Erlösen beteiligt?

Prof. Peter Lutz: Da stehen zum Beispiel im Verlagsvertrag Multimedia-Rechte und der Verlag sagt, ich mache jetzt mal aus diesem Buch ein wunderbares App, stelle das in I-Tunes und verkaufe es. Das darf er, nur entsteht dann die Frage: Was ist jetzt eine angemessene Vergütung? Darüber gibt es möglicherweise einen Streit. Aber der Autor steht bei weitem nicht rechtlos da.

wortstark: Hm. Ich war viel auf Autorenforen im Internet unterwegs und da habe ich eine große Unzufriedenheit damit erlebt, dass sich zumindest die Book-on-Demand-Verlage selbst die absurdesten Rechte erst mal alle sichern – einer schrieb „die drucken mein Buch wohl noch aufs Clopapier!?“ – während andererseits faktisch nichts weitergeht und dem Autor während der Laufzeit des Vertrages selbst die Hände gebunden sind, etwas aus seiner Buchidee zu machen.

Prof. Peter Lutz: Ich kenne dieses Misstrauen, es ist weit verbreitet, das Gefühl, dass der entrechtete Urheber wie die Maus vor der Schlange sitzt. Natürlich will der Verlag sein Geschäft machen, und unter den Zuschussverlagen gibt es natürlich auch ein paar schwarze Schafe.

7. Was bedeuten „Vortragsrecht“ und „Recht zur elektronischen Auswertung“?

wortstark: Tja, anscheinend. Doch da möchte ich jetzt nicht weitergründeln, sondern bitte Sie lieber, ob Sie ein paar Fachbegriffe und ihren Hintergrund allgemeinverständlich erklären könnten? Was ist zum Beispiel das Vortragsrecht? Oder das Recht zur elektronischen Auswertung?

Prof. Peter Lutz: Das Vortragsrecht § 19 UrhG wird ausgeübt beispielweise über die Lesung in einer Buchhandlung, also einem nicht bühnenmäßigen Vortrag. Während das Recht zur elektronischen Auswertung ist meines Erachtens nicht sauber definiert ist: Das könnte online und offline sein. Die Online-Verwertung umfasst immer die Digitalisierung und Speicherung und das Öffentlich-Zugänglich-Machen, so dass man zu Zeit seiner Wahl und von einem Ort seiner Wahl auf die Daten zugreifen kann. So wie bei Musikdatenbanken zum Beispiel. Die sonstige elektronische Auswertung ist beispielsweise die App oder die Einbindung in andere Medien, zum Beispiel wenn eine Kurzgeschichte in einen Reiseführer aufgenommen wird.

wortstark: Und E-Book? Das ist doch auch elektronische Auswertung?

Prof. Peter Lutz: Genau, E-Books auch.

8. Wo beginnt und endet das „Bearbeitungsrecht“?

wortstark: Aber umfasst das Bearbeitungsrecht auch Veränderungen in den Formulierungen, sprich: Der Text wird verändert, mein Name steht darunter, aber ich war es gar nicht?

Prof. Peter Lutz: Eine Bearbeitung liegt immer dann vor, wenn man das Original noch erkennt, sei es durch technische Aufbereitung oder durch tatsächliches inhaltliches Ändern wie beispielweise wenn ein Abstract geschrieben wird, also eine Zusammenfassung.

wortstark: Und was passiert dann mit dem Autor?

Prof. Peter Lutz: Der Autor muss der Verwertung einer Bearbeitung zustimmen, ausgenommen bei Bauwerken, bei denen bereits der Umbau ein Zustimmung des Architekten bedarf. Wenn Sie also zuhause im stillen Kämmerlein Umberto Ecos neuesten Roman ins Sächsische übersetzen, dann dürfen Sie das. Sie dürfen den auch im Kreise Ihrer Freunde vortragen. Aber Sie dürfen das entstehende Buch nicht drucken lassen und verkaufen, ohne vorher den Autor zu fragen.

wortstark: Das ist mir deswegen wichtig, weil gerade Abstracts doch sehr üblich sind und wenn da einer etwas schreibt, was dem Buch überhaupt nicht entspricht und nur der Verkaufsförderung dienen soll, das muss ich doch als Autorin im Keim verhindern können, oder?

Prof. Peter Lutz: Wenn jemand das Buch aus seiner persönlichen Sicht beschreibt und hierzu Auszüge zitiert oder immer wieder auf den Stoff Bezug nimmt, wie zum Beispiel auch in einer Buchkritik, dann ist das das Recht zur freien Benutzung. Wenn aber jemand das Buch im Auftrag des Verlags zusammenfasst, dann müssten Sie dieser Zusammenfassung zustimmen. Die Zusammenfassung muss die persönlich geistigen Interessen des Verfassers, also dessen Urheberpersönlichkeitsrechte beachten; Inhalt und Darstellungsweise dürfen also nicht verfälscht werden.

wortstark: Aha, das ist ja sehr beruhigend, was Sie da erzählen… (lacht)

Prof. Peter Lutz: Das Bild von den ominösen dunklen Verlegermächten ist meistens geprägt von Unkenntnis. – Sie hatten noch gefragt nach dem Abdruckrecht. Das ist das Recht, ein Werk ganz oder in Auszügen in Zeitungen, Zeitschriften und nicht periodischen Druckwerken wiederzugeben. Das Anthologierecht, wenn Sie so wollen. Auch in der Schülerzeitung gehört der Hinweis darunter: „Auszug aus Buch XY“.

9. Was beinhalten Unterlizenzen fürs Ausland?

wortstark: Und was bedeuten Unterlizenzen fürs Ausland? Was passiert da?

Prof. Peter Lutz: Das ist eine ganz andere Kategorie. Das heißt, der Autor schließt einen Vertrag mit einem deutschen Verleger und der schließt seinerseits einen Lizenzvertrag für die italienischsprachigen Rechte mit einem italienischen Verleger, der dann vielleicht sagt, ich mach meine Hardcovers selber, aber die Mille-Lire-Bücher, die billigen Taschenbücher, die macht ein anderer, was zu weiteren Unterlizenzverträgen führt.

wortstark: Als Autorin bekomme ich dann die Info, dass das so ist?

Prof. Peter Lutz: Genau, Sie bekommen die Info und werden am Gewinn beteiligt.

10. Wie sicher und wie ratsam sind E-Books?

wortstark: Dankeschön.- Kommen wir abschließend noch auf ein recht modernes Feld zu sprechen, auf die E-Books. Viele Autoren veröffentlichen ihre Bücher nicht in dieser Form, weil sie Raubkopien fürchten. Wie schätzen Sie die Sicherheitsfrage ein?

Prof. Peter Lutz: E-Books werden bereits heute geknackt und es gibt Raubkopien davon auf Tauschbörsen im Angebot. Ich bin damit aber nicht so intensiv befasst, dass ich den Umfang einschätzen könnte. Ein E-Book zu knacken ist jedenfalls deutlich schwerer als Musik. Was die Verbreitung angeht, so ist das E-Book auf dem Vormarsch, aber es wird das Buch nicht verdrängen.

wortstark: Wie ich einst im Studium der Kommunikationswissenschaft lernte: Riepelsches Gesetz von der Medienkomplementarität… neue Medien ersetzen nie die bestehenden, sondern ergänzen sie nur. Würden Sie den Leuten unter dem Strich raten, E-Books zu machen?

Prof. Peter Lutz: Ja. Es ist einfach eine zusätzliche Verwertungsform. Ich sehe es auch an dem Verhalten meiner Kinder, dass die überhaupt kein Problem haben, in den Urlaub zu fahren und sich einen Reader mitzunehmen, wo sie vorher zehn Romane draufgeladen haben.